- Geltungsbereich
1.1 Für alle Vertragsverhältnisse zwischen der AH trade it GmbH und seinen gewerblichen Kunden, gelten die nachfolgenden AGB. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind schriftlich und firmengemäß gezeichnet (bei sonstiger Unwirksamkeit) zu erteilen. Sofern zwischen AH trade it GmbH und dem Kunden ein IT-Servicevertrag abgeschlossen wird, gelten die Bestimmungen des IT Servicevertrages neben den Bestimmungen dieser AGB.
- Leistung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann unter anderem sein:
– Lieferung von IT-(Standard)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
– Cloudlösungen
2.2. Bei Einsatz der Produktes durch den Auftraggeber gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen.
Für alle hier Angeboten Produkte gelten zudem die AGB’s/Terms des Herstellers.
Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers.
3.2. Bei Standard-Programmen und Cloudlösungen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
- Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig bereitstellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
- Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer grundsätzlich vorab (ausgenommen Lizenzen für Miradore, hier gelten 14 Tage sofern nicht anders vereinbart – ab Fakturenerhalt), ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn sind vom Auftraggeber zu tragen. Insbesondere ist der Auftragnehmer auch berechtigt, sämtliche Leistungen (Cloudlösungen, Zugriffe auf Programme, …) bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen einzustellen. Ebenso erfolgt eine Herausgabe von Daten oder sonstigen Unterlagen nur bei vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verrechnet.
5.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.4. Sollte Softwarehersteller eine Preisanpassung nicht marktübliche Preisanpassung (>20%) durchführen, erlaubt sich die AH trade it GmbH die Zusatzkosten auch bei bereits verrechneten Lizenzen mittels einen Zusatzrechnung weiter zu geben. Natürlich erhält der Auftraggeber hierdurch ein Sonderkündigungsrecht. Kosten für bereits bezahlte, jedoch nicht genutzte Lizenzen, würden rückerstattet.
5.5. Sollten die Softwarehersteller den Wiederverkauf einschränken werden Kosten für bereits bezahlte, jedoch nicht genutzte Lizenzen, würden rückerstattet.
- Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl, Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Miradore, Virtual Solutions, M-Way, Nine Folders oder weitern), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
6.5 Die Nutzung von Clouddiensten oder backup-Dienstleistungen durch den Auftraggeber darf nur in dem zwischen den Parteien vereinbarten Umfang erfolgen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, beanspruchte Leistungen an Dritte weiterzugeben.
6.7. Ist eine Unterlizensierung der Fall, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lizenzanzahl automatisch um eine Produktspezifische Lizenzmenge zu weitern und diese ab dem Zeitpunkt des Auftretens bis zum Ende des aktuellen Abrechnungsintervalls in Rechnung zu stellen.
Produktspezifische Lizenzmengen:
– Miradore 5 Lizenzen
– Nine Mail 20 Lizenzen
– Secure PIM 10 Lizenzen
– Secure COM 10 Lizenzen
– Relution.io 20 Lizenzen
– M365 Backup 1 Lizenz
– nContacts 5 Lizenzen
Ausgenommen hiervon sind vertragliche Mindestmengen bei speziellen Konditionen.
- Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes, vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 Allfällige dem Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses übergebene Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Trade-it. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.
8.2 Eine Herausgabe von kundeneigenen Daten an den Kunden ist nach Beendigung des Vertrages und bei vollständiger Bezahlung aller offenen Forderungen möglich. Trade-it wird dem Kunden/Auftragnehmer die Daten in einem gängigen Format zur Verfügung stellen, sofern es sich nicht um Daten aus speziellen Datenformaten handelt. Trade-it ist berechtigt, sämtliche Kundendaten nach Beendigung des Vertrages umgehend zu löschen. Trade-it trifft keine Aufbewahrungspflicht.
- Gewährleistung, Wartung, Änderungen
9.1. Die Gewährleistung, Wartung und der Support liegt beim Hersteller der Software.
9.2. Der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Weiters kann keine Gewähr übernommen werden, sofern bei Standardsoftware Updates oder Upgrades durchgeführt werden; sollten nach Durchführung von Updates oder Upgrades Fehler, Störungen usw. auftreten, stellt dies keinen Mangel dar und werden solche nur kostenpflichtig behoben.
9.3. Die Verfügbarkeit von Cloud- bzw. Onlinediensten richtet sich nach den gesondert abzuschließenden IT-Serviceverträgen bzw. Supportverträgen. Sollten solche Serviceverträge nicht abgeschlossen sein, so gilt eine Verfügbarkeit von 95%/Kalenderjahr als vereinbart, wobei angekündigte Wartungsarbeiten nicht in die Downtime einzurechnen sind.
- Haftung
10.1. Schadenersatzansprüche gegen die AH trade it GmbH im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Schaden an der Person handelt oder die AH trade it GmbH oder eine Person, für die die AH trade it GmbH einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
10.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
10.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Sonstiges
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB zwingendem Recht widersprechen oder sonst unwirksam sein oder werden oder sich Lücken ergeben, bleiben die restlichen AGB Bestandteile trotzdem gültig. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich eine rechtswirksame Regelung zu treffen, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder möglichst nahekommt oder die die Lücke so schließt.
11.2. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
11.3. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11.4 Für sämtliche Rechtsverhältnisse die auf die Geschäftsbeziehung zwischen der AH trade it GmbH und dem Kunden zurückgehen, gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts. Für Streitigkeiten gilt ausschließlich das Bezirksgericht Fürstenfeld als zuständiges Gericht als vereinbart. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag bestehenden Pflichten wird Hartberg vereinbart.